Die Bundesregierung hat seit März 2020 viele Milliarden Euro zur Hilfe von Selbstständigen, Freiberufler*innen und Kleinstunternehmen bereitgestellt. Teilweise als Zuschüsse, die nicht zurückbezahlt werden müssen, aber auch in Form von Krediten. Aktuelle Maßnahmen findet ihr hier.
Die Überbrückungshilfe wurde auch in 2021 weiter verlängert. Die so genannte Überbrückungshilfe III für den Förderzeitraum von November 2020 bis Juni 2021 kann inzwischen von steuer- und rechtsberatenden sowie Wirtschaftsprüfern über die Antragsplattform beantragt werden: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de
Alle Infos zur Antragsberechtigung, Förderhöhe und weitere FAQs gibt es hier:
FAQ zur „Corona-Überbrückungshilfe III“ Förderphase 3. (November 2020-Jun 2021) inkl. November + Dezemberhilfe und Neustrarthilfe.
Weitere Infos zur Überbrückungshilfe III und den außerordentlichen Wirtschaftshilfen sind hier zu finden: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/info-unternehmen-selbstaendige-1735010
Um die im Lockdown in den Monaten November und Dezember 2020 von der Schließung betroffenen Unternehmen und Selbstständigen zu entschädigen, kann eine außerordendliche Wirtschaftshilfe beantragt werden. Bis zu 75 Prozent des Umsatzes kann hierbei als einmalige Kostenpauschale fließen. Soloselbstständige können dabei wählen, ob als Bezugsgröße der Umsatz des Vorjahresmonats (November 2019) oder der Jahresdurchschnitt herangezogen werden soll. Weitere Infos zu den Hilfen und der Beantragung gibt es hier.
Für Soloselbständige, die nicht mehr als 5.000 Euro an Wirtschaftshilfe beantragen können diese ohne prüfenden Dritten beantragen. Alle Infos zu den Einzelheiten gibt es hier.
FAQ zu den November und Dezemberhilfen >>
++Update 16. Februar 2021
Die Neustarthilfe wurde nachgebessert und kann laut BmWi beantragt werden. Sie sollte eigentlich schon im Dezember starten, aber bei der Auszahlung der Hilfen kam es u. a. durch IT-Probleme zu Verzögerungen. Außerdem wurden die Bedingungen angepasst, was zu reichlich Verwirrung bei Betroffenen und Steuerberatern geführt hat. Im Wesentlichen wuurde die Neustarthilfe von einer Einmahlzahlung von max. 5000 Euro auf eine Einmalzahlung von max. 7.500 Euro erhöht werden. Der vergleichbare Umsatz (Vergleichsumsatz im Zeitraum zur Bemessung) wurde von 25 Prozent auf 50 Prozent anghoben, so dass nun bei 50 Prozent gedeckelt wird.
Die so genannte „Neustarthilfe“ im Rahmen der Überbrückungshilfe III, darf auch für Lebenshaltungskosten verwendet werden. Zudem wird sie nicht auf die Grundsicherung angerechnet.
FAQ zur „Neustarthilfe für Soloselbständige“
Die Schnellkredite der KfW-Bank können nun auch von Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten beantragt werden (bis zu 300.000 Euro). Weitere Infos gibt es hier.
Als weitere Maßnahme wurde der Zugang zur Grundsicherung erleichtert, indem z.B. für einen festgelegten Zeitraum auf die Vermögensprüfung verzichtet wird. Damit müsste etwaige als Vermögen anzusehene Rücklagen/Besitz nicht erst aufgezehrt oder veräußert werden, um in den Bezug zu kommen. Auf die Prüfung der Bedarfsgemeinschaft wird allerdings bisher nicht verzichtet.
Infos zur Corona-Grundsicherung bei der Arbeitsagentur: https://www.arbeitsagentur.de/m/corona-grundsicherung
Um Grundsicherung zu beantragen, wendest du dich an ein Job-Center in deiner Stadt.
Wohin kannst du dich telefonisch wenden?
Informationen für Corona-Betroffene über die Hotline des Bundeswirtschaftsministeriums für allgemeine wirtschaftsbezogene Fragen zum Coronavirus:
Unternehmerhotline der Bundesagentur (Beantragung Kurzarbeitergeld):
Kostenfreie Servicenummer der KfW-Förderbank:
Um einen KfW-Kredit zu beantragen, muss der Weg über die Hausbank genommen werden.
Folien zum Download: Kontist Stiftung KfW beantragen neues Design
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